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Umgangsrecht mit dem Kind für Vater und Mutter

Vorab: Ihre Fragen zur Corona-Krise

Wir beantworten häufig gestellte Fragen zur Auswirkung von Corona-Krise und Covid-19 auf das Umgangsrecht am Ende dieser Seite. Bei Interesse scrollen Sie bitte nach unten.

Der Umgang mit den Kindern ist ein Recht, aber auch eine Pflicht beider Elternteile

Das Umgangsrecht ist vom Sorgerecht zu unterscheiden

Liebe Mandanten,

 

beide Elternteile sind berechtigt und verpflichtet. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt, § 1684 Abs. 1 BGB. Das Umgangsrecht -umgangssprachlich auch Besuchsrecht genannt- besteht bereits bei einem Säugling und endet mit der Volljährigkeit des Kindes. Der Maßstab für das Umgangsrecht ist das Kindeswohl. Dabei wird das Umgangsrecht nicht nur durch die deutsche Verfassung nach        Artikel 6 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz, sondern auch durch die europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Artikel 8 europäische Menschenrechts Konvention geschützt.

Das Umgangsrecht umfasst das Recht und die Pflicht jedes Elternteils, das Kind regelmäßig zu sehen und zu sprechen, seine Entwicklung und sein Wohlergehen zu fördern sowie die wechselseitige Verbundenheit zwischen den Eltern und Kind zu pflegen. Dazu gehören im Einzelnen

  • der persönliche Kontakt einschließlich des gemeinsamen Urlaubs
  • der Kontakt per Telefon, SMS, E-Mail und Briefpost
  • das Recht, das Kind zu beschenken
  • der Anspruch aus Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes gemäß § 1686 BGB.

Darüber hinaus ist der Umgangsberechtigte während des Umgangs zur persönlichen Betreuung des Kindes berechtigt. Der Umgangsberechtigte entscheidet also über Ernährung und Pflege des Kindes sowie dessen Tagesablauf. Dazu gehören auch beim gemeinsamen Sorgerecht die alleinigen Entscheidungen über die Angelegenheiten des täglichen Lebens und in Notfällen (etwa eine dringend erforderliche ärztliche Behandlung).

Die Wohlverhaltenspflicht gebietet den Eltern, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert, § 1684 Abs. 2 BGB. Damit sind etwa herablassende Äußerungen über den ehemaligen Partner tabu. Umgekehrt gebietet die in der Wohlverhaltenspflicht zum Auskunft kommende Loyalität auch ein positives „Tun“ also etwa das Bringen des Kindes zum Bahnhof, damit es zum anderen Elternteil zur Wahrnehmung des Umgangstermins fahren kann. Ein Boykott des Umgangs ist den Elternteilen also verwehrt. Vielmehr ist der Elternteil, bei dem das Kind lebst, sogar grundsätzlich verpflichtet, die Umgangsbereitschaft des Kindes aktiv zu fördern.

 

Denn: Auch das Kind hat Rechte. Zwar sind die Eltern zum Umgang mit dem Kind auch verpflichtet, aber es besteht auch ein Anspruch des Kindes auf Umgang mit einem Elternteil.

 

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Mit herz­li­chen Grü­ßen

Sabine Hermann

&

Ulrike Ludolf

&

Silke Werner

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Fragen und Antworten zur Auswirkung der Corona-Krise

 

Frage: Kann ein Expartner dem anderen den Umgang mit den gemeinsamen Kindern verbieten, um das Risiko von Corona zu minimieren?

 

Antwort: Sie können einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen. Diese ist darauf gerichtet, in einen Schnell-Verfahren den bestehenden Umgangstitel dahingehend abzuändern, dass Ihre Kinder sich nur noch bei Ihnen aufhalten. Das Gericht muss dann prüfen, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Hierbei wird es darauf ankommen, ob die Gefahr besteht, dass Ihr Expartner eher mit Personen, die mit Corona infiziert sind, zusammentrifft, als Sie selbst. Auf der anderen Seite wird zu berücksichtigen sein, dass Kinder selbst (Gott sei Dank) nicht an den Folgen des Corona-Virus, also nicht an Civid-19, erkranken, aber den Virus auf Sie und andere übertragen können. 

Sollten sich die Kinder bei Ihrem Partner aufhalten und dieser Ihnen die Kinder einfach nicht herausgeben, so müssten Sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen, damit er dies tun muss. Tut er es nicht freiwillig, müssten Sie den Titel vollstrecken lassen. Da Ihr Partner hiergegen jedoch Vollstreckungsschutz einreichen könnte, könnte dies - unabhängig davon, ob ihm ein solcher Vollstreckungsschutz zusteht oder nicht - erhebliche Zeit daueren. Womöglich ist die Corona-Krise dann schon vorbei.

 

Das Umgangsrecht ist unabhängig vom Sorgerecht

v.l.n.r. Fachanwälte für Familienrecht Ulrike Ludolf, Sabine Hermann und Silke Werner
Profis im Umgang mit dem Recht: Drei Fachanwälte für Familienrechtkümmern sich um Ihr Umgangsrecht . Unsere Mandanten kommen aus dem gesamten Kreis Recklinghausen zu uns. Wir vertreten Sie im gesamten Ruhrgebiet und überall in NRW.

Drei Fachanwältinnen, ein Ziel: Bestmögliche Beratung und Vertretung im Familienrecht!

 
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